Blindenwarenvertriebsgesetz
Blindenwarengesetz Blindenwarengesetz (BliwaG)
Rechtliche Grundlage für die Herstellung und den Vertrieb von Blindenwaren war das Blindenwarenvertriebsgesetz vom 09.04.1965. Dieses Gesetz und die dazu erlassene Rechtsverordnung regelten detailliert, welche Produkte hergestellt und welche Personen beschäftigt werden durften. Mit Wirkung vom 14.09.2007 wurden das Blindenwarenvertriebsgesetz und die Durchführungsverordnung endgültig aufgehoben.
Im Rahmen dieser Gesetzesänderung konnte ein Bestandsschutz für die staatlich anerkannten Blindenwerkstätten vereinbart werden und nur dadurch deren Zukunft gesichert werden.
Alle Mitglieder des Bundesverbandes staatlich anerkannter Blindenwerkstätten (BsaB) haben sich verpflichtet, ihre Betriebe auch nach Wegfall des Blindenwarenvertriebsgesetzes weiterhin im Sinne dieses Gesetzes zu führen und weiterzuentwickeln. Es gilt dabei sicherzustellen, dass der Begriff Blindenware auch zukünftig als Inbegriff für Qualität aus Blindenhand steht. Die Kennzeichnung der Blindenware mit dem gesetzlich geschützten Zeichen für Blindenware (Symbol Hände zur Sonne) ist ausdrücklich staatlich anerkannten Blindenwerkstätten vorbehalten. Weitere Infos über die Regelung nach Aufhebung des Blindenwarengesetzes (BliwaG) hier klicken!
§ 1 Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren § 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kennzeichnungspflicht
§ 4 Zeichen für Blindenwaren
§ 5 Blindenwerkstätten und Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten § 6 Blindenwaren-Vertriebsausweis
§ 7 Auskunft und Nachschau
§ 8 Blindenwarenvertriebs-Ausschuss
§ 9 Ermächtigungen
§ 10 Zuständigkeit
§ 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 (weggefallen)
§ 13 Übergangsvorschriften § 14 (Berlin-Klausel)
§ 15 Inkrafttreten
§ 1 Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren
(1) Unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde dürfen andere Waren als Blindenwaren oder Zusatzwaren nicht vertrieben werden; Zusatzwaren dürfen nur zusammen mit Blindenwaren vertrieben werden.
(2) In offenen Verkaufsstellen und im Wege des Versands an den
Letztverbraucher dürfen Zusatzwaren unter dem Hinweis nach Absatz 1 nicht vertrieben werden.
(3) Auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, an anderen öffentlichen Orten, von Haus zu Haus mit oder ohne vorherige Bestellung oder auf Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen neben Blindenwaren und Zusatzwaren, die unter dem Hinweis nach Absatz 1 vertrieben werden, Waren anderer Art nicht vertrieben werden.
Inkrafttreten: 01.07.1965
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Blindenwaren im Sinne dieses Gesetzes sind Waren, die in ihren wesentlichen, das Erzeugnis bestimmenden Arbeiten von Blinden hergestellt und ihrer Art nach durch Rechtsverordnung bestimmt sind.
(2) Zusatzwaren im Sinne dieses Gesetzes sind Waren, die zusammen mit Blindenwaren verwendet zu werden pflegen oder deren gleichzeitiger Vertrieb den Absatz von Blindenwaren besonders zu fördern geeignet ist und die ihrer Art nach durch Rechtsverordnung bestimmt sind.
(3) Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das geschäftsmäßige Feilhalten von Waren sowie das geschäftsmäßige Aufsuchen und Entgegennehmen von Warenbestellungen.
(4) Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die eine so geringe Sehschärfe haben, dass sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können.
Inkrafttreten: 01.07.1965
§ 3 Kennzeichnungspflicht
(1) Blindenwaren dürfen unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde nur feilgehalten oder abgegeben werden, wenn sie von einer anerkannten Blindenwerkstätte oder einem anerkannten Zusammenschluß von Blindenwerkstätten
1. mit dem Zeichen für Blindenwaren nach dem Muster der Anlage,
2. mit dem Namen oder der Firma der Blindenwerkstätte oder des Zusammenschlusses und
3. für den Vertrieb an den Letztverbraucher mit dem Verkaufspreis gekennzeichnet sind. Die Angabe des Verkaufspreises ist nicht erforderlich, wenn die Blindenware auf Grund vorheriger Bestellung geliefert wird. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung an Großverbraucher, anerkannte Blindenwerkstätten und anerkannte Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten.
(2) Zusatzwaren, die unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde vertrieben werden, müssen in Auftragsscheinen, Rechnungen und Werbeschriften aller Art deutlich als nicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich gemacht werden.
Inkrafttreten: 01.07.1965
§ 4 Zeichen für Blindenwaren
Das Zeichen für Blindenwaren darf nur beim Vertrieb von Blindenwaren verwendet werden.
Andere Zeichen, die auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde hinweisen, dürfen nach Ablauf von 6 Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Vertrieb von Waren nicht mehr verwendet werden. Inkrafttreten: 01.07.1965
§ 5 Blindenwerkstätten und Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten
(1) Die zuständige Behörde kann
1. Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt werden, als Blindenwerkstätte und
2. Vereinigungen solcher Betriebe, deren Zweck ausschließlich auf den Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie auf den gemeinsamen Ankauf
von Rohstoffen gerichtet ist, als Zusammenschluß von Blindenwerkstätten anerkennen.
(2) Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der Blindenwerkstätte oder eine mit der Leitung der Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(3) und (4) (weggefallen)
(5) 1 Vor der Anerkennung sowie vor Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung sollen die im Lande bestehenden Vereinigungen der Blinden, die zuständige Handwerkskammer und die zuständige Hauptfürsorgestelle gehört werden. 2 Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann einen Blindenwarenvertriebsausschuss errichten, der sich aus 4 Mitgliedern aus dem Kreise der Vereinigungen der Blinden und des Handwerks zusammensetzt. 3 Die zuständige Behörde kann ein Gutachten dieses Ausschusses anfordern.
Zu § 5: Geändert durch G vom 25. 7. 1984 (BGBl I S. 1008).
§ 6 Blindenwaren-Vertriebsausweis
(1) Wer in eigener Person auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, an anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus ohne vorherige Bestellung unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde Blindenwaren feilhalten oder Bestellungen auf Blindenwaren aufsuchen will, bedarf eines Blindenwaren-Vertriebsausweises.
(2) 1 Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist auf Antrag einer anerkannten Blindenwerkstätte oder eines anerkannten Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten zu erteilen. 2 Er kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(3) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(4) 1 Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist auf Antrag der Blindenwerkstätte oder des Zusammenschlusses zu entziehen; er ist ferner zu entziehen, wenn die Anerkennung der Blindenwerkstätte oder des Zusammenschlusses zurückgenommen oder widerrufen worden ist. 2 Der Blindenwaren- Vertriebsausweis kann entzogen werden, wenn Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art nach Erteilung des Ausweises bekannt geworden oder eingetreten sind.
(5) 1 Der Inhaber eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist verpflichtet, den Ausweis während der Ausübung seiner Tätigkeit mit sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder deren Beauftragten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung des Blindenwaren- Vertriebsausweises einzustellen. 2 Auf Erfordern hat er die von ihm mitgeführten Waren oder Warenkataloge vorzulegen.
Zu § 6: Geändert durch G vom 25. 7. 1984 (BGBl I S. 1008).
§ 7 Auskunft und Nachschau
(1) Die Inhaber von Betrieben, die Blindenwaren herstellen oder unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde vertreiben, und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) 1 Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. 2 Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3 Das Grundrecht des Artikels 13 GG wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG aussetzen würde. Inkrafttreten: 01.07.1965
§ 8 Blindenwarenvertriebs-Ausschuss
Das [jetzt] BMWi kann im Einvernehmen mit dem [jetzt] BMAS zur Erstattung von Gutachten in grundsätzlichen Fragen des Vertriebs von Blindenwaren aus dem Kreise der Vereinigungen der Blinden und des Handwerks einen aus 4 Mitgliedern bestehenden Bundesausschuss für den Vertrieb von Blindenwaren berufen.
Zu § 8: Geändert durch G vom 25. 7. 1984 (BGBl I S. 1008), V vom 26. 2. 1993
(BGBl I S. 278), G vom 23. 11. 1994 (BGBl I S. 3475), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785) und 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304).
Inkrafttreten: 22.11.2005
§ 9 Ermächtigungen
Das [jetzt] BMWi wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem [jetzt] BMAS durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als Blindenwaren vertrieben werden dürfen;
2. die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als Zusatzwaren vertrieben werden dürfen, wobei Waren, die als Blindenwaren zugelassen sind, als Zusatzwaren nicht zugelassen werden dürfen;
3. zur Förderung des Absatzes von Blindenwaren zu bestimmen, dass in einem bestimmten Zeitabschnitt der Erlös einer Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten aus dem Verkauf von Zusatzwaren einen bestimmten Anteil am Gesamterlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren nicht übersteigen darf;
4. vorzuschreiben, dass und in welcher Weise Blindenwerkstätten und Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten über den Erlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren Buch zu führen und dabei Daten über Geschäftspartner aufzuzeichnen haben;
5 die Anzahl der Blindenwaren-Vertriebsausweise, die für eine Blindenwerkstätte oder einen Zusammenschluss von Blindenwerkstätten erteilt werden dürfen, nach Maßgabe der Zahl oder des Arbeitsentgelts der beschäftigten Blinden zu beschränken, wenn andernfalls die Bereitschaft der Bevölkerung, Blindenwaren zu kaufen, gefährdet ist.
Zu § 9: Geändert durch G vom 25. 7. 1984 (BGBl I S. 1008), V vom 26. 2. 1993 (BGBl I S. 278), G vom 23. 11. 1994 (BGBl I S. 3475), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785) und 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304).
Inkrafttreten: 22.11.2005
§ 10 Zuständigkeit
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
(2) Das BMWi erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Zu § 10: Geändert durch G vom 23. 11. 1994 (BGBl I S. 3475) und V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785).
Inkrafttreten: 22.11.2005
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde
1. andere Waren als Blindenwaren und Zusatzwaren vertreibt,
2. entgegen § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 Zusatzwaren vertreibt, ohne daneben Blindenwaren zu vertreiben,
3. entgegen § 1 Abs. 2 in offenen Verkaufsstellen und im Wege des Versands an den Letztverbraucher Zusatzwaren vertreibt,
4. Blindenwaren feilhält oder abgibt, die nicht von einer anerkannten Blindenwerkstätte oder einem anerkannten Zusammenschluss von Blindenwerkstätten nach § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind, oder
5. nach § 6 Abs. 1 Blindenwaren vertreibt, ohne einen Blindenwaren- Vertriebsausweis zu besitzen.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 3 neben Blindenwaren und Zusatzwaren anderer Art vertreibt
2. entgegen § 3 Abs. 2 es unterlässt, Zusatzwaren als nicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich zu machen,
3. entgegen § 6 Abs. 5 beim Vertrieb von Blindenwaren den Blindenwaren- Vertriebsausweis nicht mit sich führt oder auf Erfordern der zuständigen Behörden oder deren Beauftragten nicht vorzeigt oder die mitgeführten Waren oder die Warenkataloge nicht vorlegt,
4. entgegen § 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen verweigert oder
5. einer Vorschrift einer nach § 9 Nr. 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden.
(4) Waren, die entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 vertrieben werden, können eingezogen werden.
Zu § 11: Geändert durch G vom 24. 5. 1968 (BGBl I S. 503) und 10. 11. 2001 (BGBl I S. 2992).
Inkrafttreten: 01.01.2002
§ 12 (weggefallen)
§ 13 Übergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zusammenschluss von Blindenwerkstätten gilt als Anerkennung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Vor dieses Gesetzes erteilte Blindenwaren-Vertriebsausweise gelten für die Dauer ihrer Gültigkeit als Blindenwaren-Vertriebsausweis im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9. 9. 1953 (BGBl I S. 1322) Bezug genommen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Inkrafttreten: 01.07.1965
§ 14 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
Inkrafttreten: 01.07.1965
§ 15 Inkrafttreten
(1) 1 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 9 und 10 am 1. Tage des auf die Verkündung folgenden 3. Kalendermonats in Kraft 1. 2 Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9. 9. 1953 (BGBl I S. 1322) außer Kraft.
(2) §§ 9 und 10 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft 1. 1 Verkündet am 21. 4. 1965.
Inkrafttreten: 01.07.1965
Die Wiedergabe des Gesetzestextes erfolgt zur Information. Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Wiedergabe !